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WKA bei Kranunternehmen.

Frage: Fällt ein Kranverleihunternehmen unter die Wet Ketenaansprakelijkheid?

Antwort: Das System der verschuldensabhängigen Haftung gilt für Auftragsarbeiten. Es gilt auch, dass für einen Kunden eine "Leistung materieller Art gegen Entgelt" erbracht werden muss. Bei der Kranvermietung (bemannt) und der Arbeit auf Zeit- und Kostenbasis handelt es sich nicht um eine materielle Arbeit, sondern um den Transport von Gütern.

Schlussfolgerung: Kranvermieter unterliegen nicht der Verpflichtung der Wet Ketenaansprakelijkheid und sind daher nicht verpflichtet, Manntagebücher zu führen.

Situation: Aus praktischen Gründen verfügt Kuiphuis über ein gesperrtes G-Konto. So können unsere Kunden ihre Risiken im Bereich der sozialen Sicherheit abdecken.

Als Richtwert halten wir maximal 15 € pro geleisteter Kranstunde vor.

Kuiphuis Kranvermietung GmbH

Bankkonto
‍IBAN
: NL55ABNA0595609155 | BIC: ABNANL2A
IBAN: NL86INGB0003280564 | BIC: INGBNL2A

G-Bank-Konto
IBAN: NL07ABNA0995041954 | BIC: ABNANL2A

Handelskammer
Registrierung Nr. 06052793 in Enschede (Ost-Niederlande)

Finanzamt
‍Mehrwertsteuer-Nr
.: NL007099150B01
Lohnsteuer-Nr.: 007099150L02

DUNS®-Nummer (Dun & Bradstreet)
Registrierungsnummer: 409752847

GLN-Nummer (Ketenstandaard / S@les in de bouw)
Registrierungsnummer: 8713783693148

Zollamt
EORI: NL007099150

Kuiphuis Kranvermietung GmbH

IBAN: DE48280699565025464200 | BIC: GENODEF1NEV
VAT: DE160232498

Handelsregister
HRB-Nr. 130602

Die folgenden Angaben sind im Handbuch WKA Bouwend Nederland zu finden:

1.2.4 Besondere Situation: Vermietung von bemanntem Gerät

Werden Maschinen samt Bedienpersonal ausgeliehen, handelt es sich um Arbeitnehmerüberlassung oder Fremdvergabe. Der Vermieter läuft also Gefahr, als (Haupt-)Unternehmer oder als Mieter haftbar gemacht zu werden.

Wird Material einschließlich Arbeitskräften zur Verfügung gestellt, sollte geprüft werden, ob die Arbeitskräfte unter der Aufsicht oder Leitung des Unternehmens arbeiten, das das Material verwendet. In der Regel wird dies der Fall sein, und es handelt sich um eine Personalüberlassung.

Anders verhält es sich, wenn das gemietete Gerät so beschaffen ist, dass seine Bedienung besondere Anforderungen an die Kenntnisse und Erfahrungen der Person stellt, die es bedient. Aufgrund der besonderen Art der Arbeit gilt das Personal, das die Geräte bedient, nicht als unter der Leitung oder Aufsicht des Auftraggebers arbeitend. In diesem Fall handelt es sich um eine Auftragsarbeit.

In der Regel ist die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft (siehe Kapitel 12) bei der Anmietung von Geräten mit Personal anzuwenden, unabhängig davon, ob es sich um die Anmietung von Personal oder um Vertragsarbeit handelt. Eine formale Ausnahme gilt für den Fall, dass es sich um die Anmietung von Ausrüstungen und die Einstellung von Personal handelt (d.h. es gibt eine Leitung oder Aufsicht durch den Auftraggeber). In diesem Fall kann die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft grundsätzlich nicht auf die Vermietung der Geräte angewendet werden. Wenn jedoch die Aufteilung zwischen der Bereitstellung von Fahrern/Maschinisten und der Anmietung von Geräten praktische Probleme bereitet, ist es (noch) zulässig, die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft auf die Gesamtvergütung (also auch auf die Anmietung der Geräte) anzuwenden.

3.7 Verpflichtung zur Identifizierung

Es gibt eine Reihe von Gründen, aus denen die Daten eines Arbeitnehmers an Dritte weitergegeben werden können. Einer der Gründe ist, dass der Arbeitnehmer seine ausdrückliche Zustimmung gegeben hat. Dies kann durch eine schriftliche Erklärung des Arbeitnehmers geschehen.

Neben der Einwilligung können Arbeitnehmerdaten auch übermittelt werden, wenn eine gesetzliche Verpflichtung besteht. Denken Sie zum Beispiel an die Bereitstellung von Arbeitnehmerdaten im Falle einer Prüfung durch die Steuerbehörden oder die Arbeitsaufsichtsbehörde (SZW). In diesen Fällen ist die Zustimmung des Arbeitnehmers daher nicht erforderlich.

Die Weitergabe von Daten durch den Nachunternehmer/Auftragnehmer an einen (Haupt-)Auftragnehmer/Auftragnehmer ist jedoch nach dem WKa nicht gesetzlich vorgeschrieben. Auf dieser Grundlage wäre die Bereitstellung von Daten über niederländisches Personal daher nicht möglich.

Mitarbeiterdaten können auch an Dritte weitergegeben werden, wenn ein berechtigtes Interesse der Organisation oder des Dritten, an den die Daten weitergegeben werden, besteht. Die Frage ist, ob das Management des Haftungsrisikos nach dem WKa ein berechtigtes Interesse für die Bereitstellung von Arbeitnehmerdaten sein kann.

Weitere Informationen finden Sie unter den nachstehenden Links:

Antragsformular

Raupenkran
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